(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht darüber aus, dass Rechtsvorschriften, das Stiftungsgeschäft und die Satzung beachtet werden.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten; sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Berichte, Akten, Beschlüsse, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern, ferner die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung durch Sachverständige prüfen lassen. 2Der Vorstand hat die Bediensteten der zuständigen Behörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen bei der Prüfung auf Verlangen zu unterstützen.

 

(3) 1Auf Antrag der Stiftung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftung (Vertretungsbescheinigung). 2In der Vertretungsbescheinigung sind die Satzungsbestimmungen, auf die sich die Berechtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung stützt, sowie die Personen, die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt sind, anzugeben.

 

(4) Der Vorstand hat der zuständigen Behörde jede Änderung der Zusammensetzung eines Stiftungsorgans unverzüglich anzuzeigen.

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