Rz. 24

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 PublG sind die Offenlegungsvorschriften des Publizitätsgesetzes auch für Stiftungen des bürgerlichen Rechts gültig,[1] sofern diese ein Gewerbe betreiben und die Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG überschreiten.[2] Dann sind die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des 2. Abschnitts im 3. Buch des HGB (§§ 264335c HGB) ausnahmsweise auch für Stiftungen weitgehend sinngemäß anzuwenden.[3] Die damit zur Anwendung gelangenden Vorschriften des 1. Abschnitts des PublG (§§ 110 PublG) bzw. des 2. Abschnitts des PublG (§§ 1115 PublG) beziehen sich nämlich in weiten Teilen auf die §§ 264335c HGB.[4] Bereits im Jahr 2016 wurde der Innenministerkonferenz der Vorschlag unterbreitet, ein Stiftungsregister zur besseren Einsicht, vor allem für die Öffentlichkeit, in Erwägung zu ziehen.[5] Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde die Einführung eines Stiftungsregisters nun umgesetzt, wobei die entsprechenden Regelungen in den §§ 82b ff. BGB erst zum 1.1.2026 in Kraft treten werden.[6] Seit dem 1.10.2017 existiert aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben zudem ein Transparenzregister, das mit der Aktualisierung des Geldwäschegesetzes[7] (GwG) eingeführt wurde. Dieses elektronische Register umfasst unter anderem alle rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland und verpflichtet diese zur Meldung von Adressdaten und wirtschaftlichen Zielen, bleibt damit aber z. B. hinter den Inhalten des Handelsregisters zurück.[8]

[1] Auch eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, sind durch § 3 Abs. 1 Nr. 5 PublG hiervon erfasst.
[2] Vgl. Koss, Die Stiftung, 3. Aufl. 2013, Rz. 1128.
[3] Vgl. Haase-Theobald, in Wiegand/Haase-Theobald/Heuel/Stolte, Stiftungen in der Praxis: Recht, Steuern, Beratung, 4. Aufl. 2015, S. 136 f.; IDW RS HFA 5 2013, Rz. 20; Merl, Handbuch Stiftungen: Ziele – Projekte – Management – Rechtliche Gestaltung, 2. Aufl. 2003, S. 894.
[4] Dies sind insbesondere die §§ 5 und 13 PublG. Über § 11 PublG ist auch die Anwendung von § 290 HGB und damit eine Konzernrechnungslegungspflicht möglich. Die Anwendung von § 11 PublG knüpft allerdings an bestimmte Beziehungsverhältnisse und Begriffe an, deren Erfüllung im Zusammenhang mit Stiftungen strittig ist. Vgl. Oser, StuB 2011, S. 16 ff.
[5] Vgl. "Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" an die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder" v. 9.9.2016, S. 92 f.; abrufbar unter https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2016-11-29_30/nummer%2026 %20reform%20stiftungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 19.1.2022).
[6] Vgl. BGBl 2021 I S. 2947.
[7] Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23.6.2017, BGBl 2017 I S. 1822, 1836.
[8] Vgl. Kraus/Mehren, Ubg 2017, S. 665 f.

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