Überblick

Die Finanzverwaltung hat ihre bisher ablehnende Auffassung aufgegeben. Jetzt gelten auch atypisch stille Beteiligungen bzw. Unterbeteiligungen als begünstigtes Betriebsvermögen.

 

Sachverhalt

Bisher wurden derartige mitunternehmerische Gesellschaftsformen nicht zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a. F. gezählt, z. B. FinBeh Hamburg, Erlass v. 4.7.2005, S 3811. Das galt aber auch für die Steuerverschonung des aktuellen § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Die Auffassung der Finanzverwaltung war in der Fachlektüre mehrfach als nicht zutreffend bezeichnet worden. Dennoch ist die jetzige Kehrtwende überraschend erfolgt. Positiv ist, dass davon noch alle offenen Steuerfälle profitieren sollen. Ärgern wird sich jeder, der diese Rechtsauffassung akzeptiert hat oder eine vorteilhafte Umstrukturierung im Hinblick auf das neue ErbStG nicht vorgenommen hat.

Weiterhin keine Steuervergünstigung bzw. -verschonung erhalten jedoch typisch stille Beteiligungen bzw. typisch stille Unterbeteiligungen. Auch ein Treugeber einer mitunternehmerischen Beteiligung gilt anders als bei der Ertragsteuer nicht als Gesellschafter; er hat nur einen Herausgabeanspruch, aber keinen Gesellschaftsanteil. An dieser Auffassung hält die Finanzverwaltung weiter fest.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 9.4.2009, 3 – S 3806/51.

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