FinMin Baden-Württemberg, 9.4.2009, 3 - S 3806/51

Die Referatsleiter ErbSt hatten bisher mehrheitlich der Auffassung zugestimmt, eine atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung an einer Personengesellschaft gehöre nicht zum begünstigten Vermögen gem. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Entsprechende Verwaltungsanweisungen sind daraufhin in einigen Bundesländern ergangen, eine Übergangsregelung wurde abgelehnt. Diese Entscheidungen wurden von den Abteilungsleitern bestätigt.

Zwischenzeitlich wurde die vorgenannte Beschlusslage durch die Finanzministerkonferenz aufgehoben. Sowohl bei atypisch stillen Beteiligungen als auch bei atypisch stillen Unterbeteiligungen kann es sich damit bei Vorliegen der ertragsteuerlichen Voraussetzungen um erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.d.F. bis Ende 2008 handeln.

Der Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

ErbStG § 13a

ErbStG § 13b

ErbStG § 19a

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