Werden Vorauszahlungen verspätet gezahlt, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge.[1] Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung auf dem Konto des Finanzamts oder (bezüglich der Gewerbesteuer) der Gemeinde eingeht. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % der auf 50 EUR abgerundeten Vorauszahlungsrate. Das entspricht einer Zinsbelastung von 12 % jährlich.

Bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen (Schonfrist) wird kein Säumniszuschlag erhoben.[2]

Ist der gesetzliche Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag.

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