Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und führt die Gewerbesteuerveranlagung voraussichtlich zur Festsetzung einer Steuer, werden regelmäßig auch Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer angefordert.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer bildet der um die sog. Hinzurechnungen und Kürzungen berichtigte Gewinn aus Gewerbebetrieb.[1] Eine Steuer entsteht nur, wenn der so ermittelte Gewerbesteuer-Messbetrag den Freibetrag von 24.500 EUR übersteigt.[2]

Für die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer gelten weitgehend die Ausführungen zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen entsprechend, weil die Vorauszahlungsverfahren bei beiden Steuerarten übereinstimmen.

Folgende Unterschiede sind zu beachten:

  • Den Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid erlässt die Gemeinde, nicht das Finanzamt. Schuldbefreiende Zahlungen können nur an die Gemeinde geleistet werden.
  • Dessen ungeachtet kann auch das Finanzamt eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nach oben oder unten veranlassen, indem es einen geänderten Gewerbesteuer-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke erlässt. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn sich der Steuermessbetrag um mehr als 20 %, mindestens aber um 10 EUR, oder um mehr als 500 EUR erhöht.[3]
  • Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer werden nur festgesetzt, wenn die einzelne Vorauszahlungsrate mindestens 50 EUR beträgt.[4]

     
    Praxis-Tipp

    Bei geringerem Gewinn beide Vorauszahlungen prüfen

    Wird wegen eines voraussichtlich geringeren Gewinns eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt, sollte zugleich geprüft werden, ob nicht auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen herabgesetzt werden können.

  • Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu entrichten.[5]

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