FinMin Baden-Württemberg, 18.9.2015, 3 - S 381.2/46

Nach dem Erlass des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 7.5.2003 ist es in das Ermessen der Finanzämter gestellt, welche Denkmalschutzbehörden mit der Erstellung der Gutachten für erbschaft- und vermögensteuerliche Zwecke beauftragt werden sollen (vgl. Anlage zur ErbSt-Kartei zu § 13 ErbStG Karte 21). Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bitte ich, im Bedarfsfall grundsätzlich das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesamt für Denkmalpflege) mit der Erstellung von erforderlichen Gutachten zu beauftragen. Auf den beigefügten Erlass vom 16.12.2014, Az. 6-2550.1-3/8 wird verwiesen.

Die zu verwendende Anschrift lautet: Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 8 – Landesamt für Denkmalpflege, Berliner Straße 12, 73728 Esslingen

 

Anlage

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg 16.12.2014, 6-2550.1-3/8
Steuervergünstigungen für Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Bezug: Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 7.5.2003, 6-2550.1-3

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive die Möglichkeit einer Steuervergünstigung bzw. vollständigen Steuerbefreiung vor, wenn die Erhaltung der genannten Gegenstände u. a. wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Der Nachweis, dass die Erhaltung der Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt, gilt bei Kulturdenkmalen als erbracht (R E 13.2 Abs. 3 ErbStR 2011 Bund).

Die Finanzbehörden können zum Nachweis der genannten gesetzlichen Voraussetzungen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde einholen (R 1.8 Absatz 2 Erbschaftsteuer-Richtlinien Land). Sofern Kulturdenkmale im Sinne von § 2 DSchG betroffen sind, sind dies die Denkmalschutzbehörden. In Baden-Württemberg wurde diese Zuständigkeit allen Denkmalschutzbehörden nach § 3 Abs. 1 DSchG zugewiesen und den Finanzbehörden ein Ermessen eingeräumt, welche dieser Stellen mit der Erteilung der Bescheinigung beauftragt werden soll (Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 7.5.2003, 6-2550.1-3).

Nach der am 16.12.2014 in Kraft getretenen Neufassung des Denkmalschutzgesetzes von Baden-Württemberg werden die Aufgaben der fachlichen Denkmalpflege, soweit sie von den Regierungspräsidien wahrgenommen werden, im Regierungspräsidium Stuttgart (Landesamt für Denkmalpflege) gebündelt (§ 3a DSchG). Daher wird auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen für Zwecke der Erbschaftsteuer ausschließlich dem Regierungspräsidium Stuttgart (Landesamt für Denkmalpflege) zugewiesen, sofern Kulturdenkmale im Sinne von § 2 DSchG betroffen sind und soweit keine Zuständigkeit des Landesarchivs besteht.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 3

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