Bei Bauträgergestaltungen kommt § 15b EStG grundsätzlich nicht zur Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bauträger oder ihm nahestehende Personen oder auf Vermittlung des Bauträgers Dritte neben dem Verkauf und ggf. der Sanierung der Wohnung modellhafte Zusatz- und Nebenleistungen wie z. B. die Finanzierung anbieten und diese vom Anleger auch in Anspruch genommen werden. Auch der Vertrieb von Wohnungen durch den Bauträger oder von ihm beauftragte Personen mittels eines Verkaufsprospekts ist unschädlich.[1]

[1] Vgl. Fleischmann, Gragert, NWB Nr. 30 v. 21.7.2007 S. 2821 sowie BMF, Schreiben v. 17.7.2007, IV B 2 – S 2241 – b/07/0001, BStBl 2007 I S. 542. Rz. 2 b

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