Als Anfangsphase i. S. v. § 15b EStG ist der Zeitraum anzusehen, in dem nach dem zugrunde liegenden Konzept keine nachhaltig positiven Einkünfte erzielt werden. Maßgeblich sind hierfür die zugrunde liegenden Planrechnungen. Ungeplante Verluste, die bei der Konzeption nicht abzusehen waren, z. B. unerwarteter Mietausfall, Verlust oder Beschädigung des Anlageobjekts, sind daher unschädlich und führen – für sich allein genommen – nicht zur Anwendung des § 15b EStG. Dauert die Verlustphase länger als in der Prognose angenommen, endet die Anfangsphase dennoch mit Ablauf des Verlustprognosezeitraums.

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