Nicht als Steuerstundungsmodell anzusehen sind Anlagen, die auf Rendite ausgerichtet sind und deren Ziel es ist, Verluste auf der Ebene der Anleger so weit wie möglich zu vermeiden. Beteiligungskapitalgesellschaften – sog. Venture Capital Fonds – und Private Equity Fonds, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht und die hohe Renditen anstreben, fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 15b EStG.[1]

Dies gilt auch für Fonds, bei denen eine Verlustverrechnung von vornherein nicht in Betracht kommt, wie z. B. nicht gewerbliche Private Equity Fonds oder Auslandsimmobilienfonds. Zusammenschlüsse von mehreren Unternehmern in einer gewerblich tätigen Personengesellschaft zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sind ebenfalls nicht modellhaft und werden nicht von § 15b EStG erfasst.[2]

Existenzgründer sind – mangels Modellhaftigkeit – ebenso nicht betroffen, obwohl sie im Regelfall Anfangsverluste in Kauf nehmen. Denn angestrebt ist eben gerade nicht der steuerliche Vorteil aus einer möglichen Verlustverrechnung mit anderen Einkünften, sondern der Aufbau eines nachhaltig gewinnbringenden Unternehmens.

[2] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 14.12.2005, BT-Drucks. 16/254 S. 5.

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