Überblick

Der weit überwiegende Teil von Steuerstrafverfahren wird zwar eingestellt (vgl. Beendigungsmöglichkeiten von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren), sodass es zu keiner Strafe, oft nicht einmal zur Zahlung eines Geldauflage-Betrags (§ 153a StPO), kommt.

Jedoch bedeutet das Verfahren selbst für den Beschuldigten zumeist eine erhebliche Belastung, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen:

  • Für die meisten Beschuldigten stellt das Verfahren eine erhebliche psychische Belastung dar. Es wird als zermürbend empfunden, wenn das Verfahren jahrelang anhängig ist und immer wieder Schreiben von der Gegenseite eingehen und Besprechungen mit dem Rechtsanwalt und dem Steuerberater stattfinden müssen.
  • Die Verteidigerkosten sind ein Faktor, der bei umfangreichen Schuldvorwürfen außerordentlich ins Gewicht fällt, dem sich der Beschuldigte aber (zunächst) nicht entziehen kann, denn gegen seine hochspezialisierten Gegner hat er allein keine Chance.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit oder steuerlichen Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten sollte daher im Auge behalten werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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