Die BuStra-Stelle kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben und die Staatsanwaltschaft kann eine Sache jederzeit an sich ziehen. An die Staatsanwaltschaft werden insbesondere folgende Fälle abgegeben:

  • (Versuchte) Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung;
  • Verfahren gegen Finanzbeamte, Abgeordnete, Diplomaten, Jugendliche/Heranwachsende.[1]

Nach Absprache mit den Staatsanwaltschaften sind die BuStra-Stellen ferner regelmäßig ab einem Betrag der verkürzten Steuern von ca. 130.000 EUR verpflichtet, die Abgabe an die Staatsanwaltschaft in Betracht zu ziehen. Häufig werden Strafbefehle von den Finanzbehörden aber auch noch bei verkürzten Steuern von über 130.000 EUR verhängt; dies geschieht dann jedoch überwiegend in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Bei Beträgen um 130.000 EUR verkürzter Steuer gelangt der Beschuldigte in den Bereich der Freiheitsstrafe. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Abgabe einer Sache an die Staatsanwaltschaft zwangsläufig Freiheitsstrafe zur Folge hätte. Vielmehr werden auch von der Staatsanwaltschaft Strafbefehle beantragt und Ermittlungsverfahren gem. § 153a StPO oder gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Einzelfall ist nicht auszuschließen, dass sich die Abgabe eines Verfahrens an die Staatsanwaltschaft für einen Beschuldigten sogar günstiger auswirkt, als bei Bearbeitung durch die BuStra-Stelle.[2]

[1] § 386 Abs. 4 AO; §§ 52, 267 StGB; Nr. 22 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren v. 6.12.2019 (AStBV 2020), BStBl 2019 I S. 1142.
[2] Dörn, in: Flore/Dörn/Gillmeister, Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren, 2. Aufl. S. 331.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge