Anzahl und Entwicklung der Verurteilungen verdeutlichen den großen Unterschied zwischen dem Anfangsverdacht eines Steuerdelikts einerseits, der für eine Durchsuchungsmaßnahme ausreicht und in vielen Fällen angenommen werden kann und wird, sowie dem letztlich möglichen Nachweis andererseits, der zudem meist erst am Ende jahrelanger Ermittlungen steht (bzw. nicht steht). Bei der Nachweismöglichkeit wirkt sich – insbesondere bei Gericht – der Grundsatz "in dubio pro reo" aus. Zum anderen wird relevant, dass die Frage, ob wirklich alle Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung erfüllt sind, nicht einfach zu beantworten ist.[1]

Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung (bundesweit)

 
1983 12.081 1991 8.680  
1984 11.809 1992 8.502  
1985 11.352 1993 8.016  
1986 11.099 1994 7.927  
1987 10.379 1995 7.853  
1988 9.822 1996 7.881 davon Neue
1989 9.833 1997 7.843 Bundesländer
1990 9.102 1998 7.969 508
    1999 7.907 685
    2000 7.782 636
    2001 7.901 772

Diese Zahlen sind aus 2 Gründen besonders negativ zu bewerten: Einmal wurden Anfang der 90er Jahre in den neuen Bundesländern BuStra-Stellen und Steufa- Stellen eröffnet. Obwohl die Arbeitsergebnisse dieser zusätzlichen Dienststellen in die o. a. Bundesstatistik eingingen, änderte sich an dem traurigen Bild nichts. Darüber hinaus ist die arbeitsmäßige Überlastung der Verfolgungsorgane in Steuerstrafsachen zu berücksichtigen. Diese hat zur Folge, dass man den Umstand, dass ständig bedeutende Verkürzungsfälle eingestellt werden, dadurch ausgleicht, dass die Statistik mit "Kleinfällen" "aufpoliert" wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein nicht geringer Teil der obigen Verurteilungen "Klein- und Kleinstfälle" betrifft (z. B. Strafbefehl von 35 Tagessätzen á 30 EUR).[2]

Das Datenmaterial wurde auch durch das BMF mehr als ein Jahrzehnt nicht mehr veröffentlicht (zu den Gründen s. o.).

Diese Verwaltungspraxis ist jedoch wieder aufgenommen worden. Im Jahr 2018 wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt 57.523 Strafverfahren abgeschlossen. Unter den 21.014 Steuerstrafverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, sind 7.052 Verfahren nach Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis 25.000 EUR. In weiteren 481 Fällen erfolgte ein Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse von insgesamt circa 11,4 Mio. EUR. Die 15.352 Einstellungen der Steuerstrafverfahren bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO waren mit Geldauflagen i. H. v. 57,9 Mio. EUR verbunden. Von den Staatsanwaltschaften und Gerichten wurden im gleichen Zeitraum 12.187 Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen.[3]

 
Hinweis

Aufstockung der Steufa-Beamten

An diesem Befund würde sich allerdings auch nichts durch eine – von Steufa-Verantwortlichen kontinuierlich geforderte – Aufstockung des Steufa-Beamten-Apparats ändern. Die Schwächen sind – wie unter Tz. 2.2. dargelegt – struktureller Natur.

Letztlich handelt es sich eben auch im Strafverfolgungsbereich um Behörden; durch eine Mehrung des Beamtenapparats (und der dortigen Beförderungsstellen) ist keine Optimierung möglich.

[2] Kaligin, BB 2001 S. 2142; Kaligin, DStZ 2002 S. 323; Kaligin, Stbg 2002 S. 398.
[3] Monatsbericht des BMF, November 2019.

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