BMF, 17.6.2015, IV D 3 - S 7279/13/10002

Bezug: BMF-Schreiben vom 25.2.2015, IV D 3 -S 7279/13/10002 (2013/0110823)

1 Anlage

 

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG i. d. F. von Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 [BGBl 2014 I S. 2417]). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG). Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

USt 1 TH – Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität

neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 19.9.2013, IV D 3-S 7279/13/10002 (2013/0875143), BStBl 2013 I S. 1217, eingeführte Vordruckmuster.

(2) Gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster wurde die maximale Gültigkeitsdauer verlängert. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach dem Ausstellungsdatum beschränkt.

(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21.5.2015, IV D 3 – S 7117-a/0:001 (2015/0429765), BStBl 2015 I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt 13b.3a Abs. 2 UStAE wie folgt geändert:

  1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 UStG, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist.”

  2. Satz 2 entfällt. Die Sätze 3 bis 8 werden die neuen Sätze 2 bis 7.
  3. Im neuen Satz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe „19.9.2013, BStBl 2013 I S. 1217,” durch die Angabe „17.6.2015, BStBl 2015 I S. …,” ersetzt.

Die Nummern 1 und 2 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.12.2014 ausgeführt werden. Die Nummer 3 ist ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlage

1

 

Normenkette

UStG § 13b

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 513

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