OFD Niedersachsen, 4.7.2012, S 7279 - 38 - St 184

 

1. Allgemeines

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz UStG gilt für die Lieferung von Gold oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel sowie platiniertem Gold oder Goldplattierungen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel und für die steuerpflichtigen Lieferungen von Anlagegold mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel nach § 25c Abs. 3 UStG.

Unter die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger fallen nur Lieferungen der bezeichneten Goldwaren aus Position 7108 und 7109 des Zolltarifs. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Gold (z.B. das Einschmelzen von Goldschmuck oder die sonstigen Leistungen der Scheideanstalten) fallen nicht hierunter.

Die Lieferungen von Alt-Gold oder einem Edelmetallgemisch aus Abfällen/ Schrott bzw. von elektronischen Schaltungen zur Rückgewinnung von Edelmetallen fällt nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG, sondern unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 3 des UStG (Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen).

 

2. Erläuterungen

Rohform: Erster Guss der zur Goldgewinnung eingeschmolzenen Ware

Halbzeug: Halbzeug ist der Oberbegriff für vorgefertigte Rohmaterialien/Rohmaterialformen

Feingehalt: ist der Masse-Anteil des Goldes in Promille

Goldplattierungen: Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder auf mehreren Seiten Gold in beliebiger Dicke durch Schweißen, Löten, Warmwalzen oder ähnliche Verfahren aufgebracht wurde (mechanisches Verfahren). Goldplattierungen werden am häufigsten in der Weise hergestellt, dass Plättchen oder Blätter aus Gold auf eine Oberfläche oder auf beide Oberflächen einer Metallunterlage aufgelegt und durch Erwärmen mit dieser verbunden und anschließend gewalzt wird.

 

3. Zolltarifpositionen 7108 und 7109

Unter Position 7108 des Zolltarifs fallen:

  • Gold-Silber-Legierungen, die je nach dem Verhältnis der Legierungsbestandteile in der Farbe von Gelb über Grün bis Weiß variieren. Sie werden in der Schmuckwarenindustrie, beim Herstellen elektrischer Kontakte und besonderer Lötmittel mit hohem Schmelzpunkt verwendet.
  • Gold-Kupfer-Legierungen, die beim Herstellen von Münzen, Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren und elektrischen Kontakten verwendet werden.
  • Gold-Silber-Legierungen, die vor allem beim Herstellen von Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren, Zahnprothesen und als Lötmittel verwendet werden. Diese Legierungen werden auch in Verbindung mit Zink und Kadmium als Lötmittel verwendet.
  • Gold-Kupfer-Legierungen, die manchmal Zink und Magnesiumzusätze enthalten; sie bilden eine ganze Reihe von Metallen (als Weißgold, in einigen Ländern auch als Graugold bezeichnet), die häufig an Stelle von Platin wie dieses verwendet werden.
  • Gold-Nickel-Legierungen, die beim Herstellen elektrischer Kontakte verwendet werden.

Unter Position 7109 des Zolltarifs fallen Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber in Rohform oder als Halbzeug.

Mit Gold werden Silber und unedle Metalle, wie Kupfer (oder seine Legierungen) plattiert zum Herstellen von Schmuckwaren, Uhrgehäusen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Feuerzeugen, Gold- und Silberschmiedewaren, elektrischen Kontakten, Apparaten für die chemische Industrie.

 

4. Anmerkungen

  • Nur die im mechanischen Verfahren hergestellten Goldplattierungen sind in die Zolltarifposition 7109 einzureihen. Durch Galvanisieren vergoldete Gegenstände fallen nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG, da die Galvanik ein elektrochemisches Verfahren und kein mechanisches Verfahren zur Goldplattierung i.S.d. Zolltarifposition 7109 ist.
  • Lieferungen von Zahnkronen aus Gold fallen nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG, da diese in das Kapitel 90 des Zolltarifs einzureihen sind, vgl. BMF-Schreiben vom 5.8.2004, BStBl 2004 I S. 638, Tz. 162.
  • Nicht unter diese Regelung fallen die Lieferungen von Schmuckwaren oder Rohlinge von Schmuckwaren, unvollständige Schmuckwaren und als solche erkennbare Teile von Schmuckwaren, da diese in die Zolltarifposition 7113 einzureihen sind. Diese Lieferungen unterliegen ebenfalls nicht der Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 3 des UStG.
  • Lieferungen von Goldschmiedewaren unterliegen ebenfalls nicht der Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (auch nicht § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zum UStG), da diese in die Zolltarifposition 7114 einzureihen sind. Im Allgemeinen sind diese Waren größer als Schmuckwaren der Zolltarifposition 7113.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in Zweifelsfällen die Möglichkeit besteht, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Dienstsitz Köln, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in der Umsatzsteuer-Kartei zu § 12 Abs. 2 UStG, S 7220 Karte 1.

 

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