Zu den Lieferungen zählen auch die Werklieferungen.[1] Diese fallen dann unter die Steuerermäßigung, wenn das fertige Werk einer in der Anlage 2 genannten Ware zuzuordnen ist. Das fertige Werk muss also in seiner Gesamtheit (bestehend aus gelieferten Hauptstoffen, Nebensachen und Zutaten und der Arbeitsleistung des Unternehmers) unter die Anlage 2 fallen.
Anfertigung eines Rollstuhls
Anfertigung und Lieferung eines Rollstuhls mit Motor für einen Körperbehinderten, wobei der liefernde Unternehmer einen Hauptstoff selbst beschafft haben muss.
Nicht steuerbegünstigt ist eine Werklieferung, wenn das abgelieferte fertige Werk zwar Teile enthält, die für sich genommen unter die Anlage 2 fallen, das fertige Werk selbst aber kein Gegenstand der Anlage 2 ist.
Abgrenzung von Werkleistungen und Werklieferungen
Ein Gartenbauunternehmer wird beauftragt, die Außenanlagen eines neu errichteten Einfamilienhauses anzulegen. Obwohl das Unternehmen hierfür z. B. Pflanzen und Dünger verwendet, sind Gegenstand dieser Werklieferung nicht diese verwendeten Hauptstoffe, vielmehr ist Gegenstand der Leistung die Herrichtung einer Außenanlage. Diese einheitliche Werkleistung unterliegt daher dem allgemeinen Steuersatz.
Ein Sägewerk liefert einem großen Gastronomiebetrieb für dessen offenen Kamin aus selbst beschafftem Rohholz Brennholz in Form von Scheiten. Gegenstand der Werklieferung ist ein Gegenstand nach Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2. Deshalb kann der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden.
Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage
Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird. Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass Pflanzenlieferungen und Gartenarbeiten im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden können; aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers wird durch die Kombination der Pflanzenlieferungen mit den Gartenbauarbeiten etwas Eigenständiges, Neues geschaffen (hier: Barockgarten). Die einheitliche Leistung in Gestalt der Errichtung einer Gartenanlage unterliegt dem Regelsteuersatz. Eine einheitliche Leistung kommt bei entgeltlichen Leistungen mehrerer Unternehmer nicht in Betracht, d. h. würde ein anderer Unternehmer die Pflanzen an den Bauherren, der eine Gartenanlage in Auftrag gibt, geliefert, lägen getrennte Leistungen vor.[2]
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