Das Steueroasenabwehrgesetz stellt eine Umsetzung von EU-Recht in deutsches Recht dar. Ziel des Gesetzes ist es, nicht kooperierende Staaten oder Hoheitsgebiete zur Kooperation zu bewegen, um insbesondere der steuerschädlichen Nutzung von Briefkastengesellschaften entgegenzuwirken.[1] Hierbei verfährt das Gesetz so, dass es eine Liste von nicht kooperierenden Steuerhoheitsgebieten gibt, dies sind aktuell Amerikanisch Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu. Nach Presseberichten hätten eigentlich auch die USA und die Türkei in diese Liste gehört, da sie die Vorgaben des § 2 Abs. 1 StAbwG erfüllen – aber die EU und Deutschland schreckten offensichtlich davor zurück, auch diese beiden Staaten an den Steuerpranger zu stellen. Zumindest die Türkei soll in der Zwischenzeit Auskünfte erteilen, sodass sie nicht mehr in die Gefahr geraten kann, als Steueroase angesehen zu werden. Durch die zweite VO zur Änderung der Steueroasen-Abwehr-VO wurde die Liste der nicht kooperierenden Steuerhoheitsgebiete um Antigua und Barbuda, Belize, die Seychellen sowie Russland erweitert.

Gegenüber einer amtlichen Steueroase können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. So kann der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nach § 8 StAbwG versagt werden, eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung ist nach § 9 StAbwG vorgesehen, § 10 StAbwG sieht Quellensteuermaßnahmen vor und es gibt erweiterte Mitwirkungspflichten. Ob das Gesetz hierbei Wirkung entfaltet, bleibt abzuwarten.

[1] Steueroasen-AbwehrG v. 25.6.2021 (BGBl. I S. 2056); zu diesem Gesetz Hubert, Zur steuerlichen Behandlung von Briefkastengesellschaften im aktuellen Kontext, StuB 2021, S. 261; von Böselager, Grundzüge des Steueroasenabwehrgesetzes, NWB 2021, S. 2812; Woitok, Anmerkungen zum Steueroasenabwehrgesetz, IStR 2021, S. 777.

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