Gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 AStG liegt eine niedrige Besteuerung bei natürlichen Personen vor, wenn die steuerliche Belastung bei einem Einkommen von 77 TEUR um mehr als ein Drittel unter der Belastung in Deutschland liegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG) oder der Steuerpflichtige einer Vorzugsbesteuerung im Einzelfall unterliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG).[1] Für Gesellschaften definiert § 8 Abs. 5 AStG eine solche niedrige Besteuerung, wenn diese unter 25 % liegt.[2] Ein weiteres Merkmal einer Steueroase ist, dass diese oftmals nur eingeschränkt oder gar keine Auskünfte an ausländische Finanzbehörden erteilt, wenngleich der Druck auf die als Steueroasen einzustufenden Staaten oder Gebiete in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat.

Bekannte Steueroasen waren und sind zum Teil immer noch etwa die folgenden Länder oder Regionen: Liechtenstein, Schweiz, Luxemburg, Isle of Man, Jersey, Bahamas, Cayman, Zypern, Andorra, Monaco, Hongkong, Panama, Niederländische Antillen, aber etwa auch Irland aufgrund besonderer steuerlicher Vergünstigungen oder gewisse Bundesstaaten der USA, insbesondere Delaware. Es ist ersichtlich, dass es sich durchaus nicht bei allen der genannten Orte um reine Ministaaten handelt, die zum Großteil von ihren liberalen Steuer- und Bankgesetzen leben.[3] Wenn etwa Staaten der Europäischen Union, aber auch Teile der USA, in dieser Aufzählung durchaus nicht fehlen, zeigt dies einen Teil der Heuchelei, der in der Debatte um Steueroasen regelmäßig an den Tag gelegt wird. Auch Deutschland etwa war in der Vergangenheit nicht immer kooperativ, wenn es um die Mitteilung von inländischen Erträgen von solchen Steuerpflichtigen gehandelt hat, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig waren. Die weitere Entwicklung hinsichtlich der Zusammenarbeit gegen Steueroasen bleibt deshalb abzuwarten. Der Druck auf die entsprechenden Staaten oder Gebiete dürfte auch hier immer noch weiter ansteigen.

Bei der Nutzung von Steueroasen ist zu unterscheiden zwischen legaler Nutzung, insbesondere durch international tätige Unternehmen durch die Ausnutzung legaler steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten[4] sowie der illegalen Nutzung zur Hinterziehung von Steuern im Ansässigkeitsstaat einer Person. Die Gewinnverlagerung in das niedrig besteuernde Ausland ist dabei in den letzten Jahren ebenso in den Fokus der Steuerbehörden geraten – insbesondere im Rahmen des BEPS-Projekts – wie die Steuerhinterziehung durch Privatpersonen. Letztlich versucht jeder Staat ein möglichst großes Stück vom weltweiten Steuerkuchen zu erhalten.

[1] Siehe Dißars, in Lademann, AStG, § 2 AStG Rz. 58 ff.; Kraft, AStG, 2. Aufl. 2019, § 2 AStG Rz. 60 ff.
[2] Einzelheiten bei Gropp, in Lademann, AStG, § 8 AStG Rz. 161 ff.; die Grenze von 25 % hat hierbei immer wieder Kritik ausgelöst, da der Steuersatz von 25 % als zu hoch empfunden wird, Lampert, in Brandis/Heuermann, AStG, § 2 AStG Rz. 480 ff.
[3] Als nicht kooperative Staaten im Sinne des Steueroasenabwehrgesetzes werden allerdings im Wesentlichen nur Kleinstaaten aufgeführt. § 2 Steueroasenabwehrverordnung nennt Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu. Durch die 2. VO zur Änderung der Steueroasen AbwehrVO sind nunmehr auch Russland, Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen in die Liste aufgenommen worden. Insbesondere die Aufnahme Russlands zeigt, wie weit sich dieses Land, das noch bis vor wenigen Jahren Mitglied der seinerzeitigen G8 war, binnen Kurzem ins wirtschaftliche Abseits und aus der Liste der geachteten Staaten katapultiert hat.
[4] Informativ Pinkernell, Das Steueroasen-Dilemma der amerikanischen IT-Konzerne, IStR 2013 S. 180.

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