Hat der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme z. B. seiner Steuerbescheide bestellt, muss die Zwangsgeldandrohung unmittelbar an den Steuerpflichtigen gerichtet werden. Eine Androhung an den Bevollmächtigten kommt nicht in Betracht.
Bevollmächtigter als Adressat
Max Müller lässt seine steuerlichen Angelegenheiten von Steuerberater Fleißig erledigen. Ihm sind auch die betreffenden Steuerbescheide zuzustellen.
Entschließt sich die Finanzbehörde wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen und mehrmaligem Überschreiten gesetzter Fristen zur Androhung von Zwangsgeld, muss diese Androhung an Max Müller, nicht an Steuerberater Fleißig gerichtet werden.
Bei Steuerpflichtigen im Ausland muss die Zwangsgeldandrohung zwar an den Steuerpflichtigen im Ausland gerichtet werden, sie ist aber dem inländischen Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen