Hat der Steuerpflichtige einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme z. B. seiner Steuerbescheide bestellt, muss die Zwangsgeldandrohung unmittelbar an den Steuerpflichtigen gerichtet werden. Eine Androhung an den Bevollmächtigten kommt nicht in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Bevollmächtigter als Adressat

Max Müller lässt seine steuerlichen Angelegenheiten von Steuerberater Fleißig erledigen. Ihm sind auch die betreffenden Steuerbescheide zuzustellen.

Entschließt sich die Finanzbehörde wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen und mehrmaligem Überschreiten gesetzter Fristen zur Androhung von Zwangsgeld, muss diese Androhung an Max Müller, nicht an Steuerberater Fleißig gerichtet werden.

Bei Steuerpflichtigen im Ausland muss die Zwangsgeldandrohung zwar an den Steuerpflichtigen im Ausland gerichtet werden, sie ist aber dem inländischen Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben.[1]

[1] Vgl. § 123 AO.

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