Steuern lassen sich nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben in Ansatz bringen: Sie müssen rein betrieblich veranlasst, dürfen also keine Personensteuern sein bzw. ihre gewinn- und damit steuermindernde Berücksichtigung ist gesetzlich entweder ausdrücklich zugelassen oder der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen.

Gesetzlich ist klargestellt, dass "persönliche" Steuern wie die Einkommensteuer grundsätzlich keine – als Betriebsausgaben – abzugsfähigen Aufwendungen sind.[1] Zu den nicht absetzbaren Personensteuern beziehungsweise vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossenen Steuern zählen insbesondere auch

  • die Gewerbesteuer, die seit 2008 auf Grund gesetzlicher Sonderregelung nicht mehr absetzbar ist,[2] gleichwohl aber noch zu einer Anrechnung auf die Einkommensteuer führt;
  • die Umsatzsteuer auf Entnahmen;[3]
  • die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei hier zu beachten ist, dass seit 2009 eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer durch Antrag auf Einkommensteuerermäßigung[4] vermieden werden kann;

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