Kommentar

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ("Brexit") haben sich diverse Fragen der steuerlichen Behandlung einer britischen Limited[1] nach dem 31.12.2020 ergeben. Die Finanzverwaltung hat in einem umfassenden Schreiben, das im Wesentlichen auf zivil- und ertragsteuerrechtliche Konsequenzen ausgerichtet ist, auch auf die umsatzsteuerrechtlichen Folgen hingewiesen. Danach sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Tritt eine Limited vor der Löschung im Companies House im Rechtsverkehr auf, handelt es sich bei ihr um ein Wirtschaftsgebilde, das unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 UStG Unternehmer ist.
  • Wird eine Limited im Companies House gelöscht, sind umsatzsteuerrechtlich die allgemeinen Grundsätze zur Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG anzuwenden. Die Löschung und der damit verbundene Wechsel der Rechtsform begründen keinen steuerbaren Leistungsaustausch, da kein Vermögen gegen eine Gegenleistung übertragen wird. Der Vorgang führt damit nicht zu umsatzsteuerrechtlichen Folgen.

Konsequenzen für die Praxis

Die steuerrechtlichen Konsequenzen für die Limited aufgrund des zum 1.1.2021 vollzogenen Brexits beziehen sich hauptsächlich auf die Ertragsteuer, umsatzsteuerrechtlich ergeben sich im Wesentlichen keine Rechtsfolgen, es gelten die allgemeinen Grundsätze.

Die Regelungen gelten für alle Sachverhalte, bei denen die Löschung der Limited im Companies House nach dem 31.12.2020 erfolgte.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 19.7.2023, IV C 2 – S 2701/19/10001 :004, BStBl 2023 I S. 1567.

[1] Private company limited by shares.

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