OFD Cottbus, 13.03.2000, S 2221 - 36 - St 216

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat mit FG Brandenburg, Urteil v. 23.11.1999, 3 K 1011/98 E entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulung als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG anzuerkennen sind, soweit es sich bei der Umschulung um einen angestrebten Wechsel in eine andere Berufsart handelt, der sich als zweite Ausbildung darstellt. Eine Umschulung, die eine zweite Ausbildung darstellt, sei nicht von § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG umfasst. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf die erstmalige Ausbildung. Zu einer solchen abweichenden Auslegung führt nach Ansicht des Finanzgerichtes die Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Auch eine normzweckorientierte Auslegung führe nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dazu, die auf die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit ausgerichtete Weiterbildung oder die Umschulung im Falle des durch den Arbeitsmarkt veranlassten Berufswechsels als Maßnahme zur künftigen Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einzuordnen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. noch nicht bekannt).

Ich bitte, derartige Umschulungskosten entsprechend dem Gesetzeswortlaut auch weiterhin als Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen.

Einspruchsverfahren wegen dieser Rechtsfrage ruhen kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.

 

Normenkette

§ 10 EStG

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