BMF, Schreiben v. 25.4.1990, IV B 1 - S 2284 - 40/90, BStBl I 1990, 222

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung von Wiederbeschaffungskosten für Hausrat oder Kleidung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG folgendes:

Grundsätzlich können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat oder Kleidung berücksichtigt werden, wenn Hausrat oder Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis verloren wurden und wiederbeschafft werden müssen. Bei Übersiedlung aus der DDR und Berlin (Ost) bzw. Spätaussiedlung aus den übrigen Ostblockstaaten wurde bisher das unabwendbare Ereignis unterstellt. Nachdem sich die tatsächlichen Verhältnisse in der DDR und Berlin (Ost) grundlegend geändert haben und eine ungehinderte Übersiedlung mit Hausrat nunmehr ohne weiteres möglich ist, können Aufwendungen wegen Wiederbeschaffung von Hausrat oder Kleidung bei Übersiedlung nach dem 31.12.1989 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies gilt regelmäßig auch für die Aussiedlungsgebiete, soweit nicht im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht wird.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 222

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