BMF, Schreiben v. 14.3.1990, IV B 1 - S 2285a - 5/90, BStBl I 1990, 147

Mit Urteil vom 27. Oktober 1989 (BStBl 1990 II S. 294) hat der BFH entschieden, daß der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der vereinbarungsgemäß den Haushalt für die Gemeinschaft führt, als Hausgehilfin i.S. von § 53a Abs. 1 EStG 1979 anzusehen sein kann. Im Gegensatz dazu hatte der BFH mit Urteil vom 6. Oktober 1961 (BStBl III S. 549) das Arbeitsverhältnis als Hausgehilfin mit einer nahestehenden Person, wie z.B. Mutter oder Tochter, nur dann anerkannt, wenn sie nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (Abschn. 98 Abs. 1 LStR 1990), da ansonsten die Tätigkeit im Haushalt als familiäre Gegenleistung für die Aufnahme in die Familie zu betrachten sei.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ESt II/90 muß Entsprechendes auch bei der Beschäftigung einer nichtehelichen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt gelten, da diese insoweit auch ihren eigenen Haushalt führt.

Die genannte Entscheidung ist daher in diesem Punkt nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 53a Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1990 , 147

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