Leitsatz

Die schenkweise Zuwendung einer Unterbeteiligung an einen Angehörigen wird im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB mit der Einbuchung bei der Personengesellschaft wirksam, wenn dem unterbeteiligten Gesellschafter von Anfang an zugleich mitgliedschaftliche Rechte an der Personengesellschaft eingeräumt werden.

 

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die von der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, den Kindern ihrer Kommanditisten ausgekehrten Gewinnanteile für ihnen gewährte stille Beteiligungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Am Gesellschaftsvermögen der Klägerin sind 2 Kommanditisten mit 30 % bzw. 70 % beteiligt. Ihre Beteiligungen werden im Privatvermögen gehalten. Mit privatschriftlichen Vereinbarungen wiesen die Kommanditisten ihren jeweiligen volljährigen Kindern - ein Student und eine Auszubildende - an der Klägerin eine stille Beteiligung durch Umbuchung zu Lasten ihrer Gesellschafterdarlehenskonten zu. Insgesamt wandten sie ihren Kindern jeweils 300.000 EUR zu. Die Vereinbarungen zu den schenkweise eingeräumten typischen stillen Beteiligungen an die Kinder der Kommanditisten der Klägerin hatten folgenden Inhalt: "Schenkweise Einräumung einer typisch stillen Beteiligung: Mit notarieller Urkunde vom (...) habe ich meinem Sohn/ meiner Tochter eine typisch stille Beteiligung an der GmbH & Co. KG eingeräumt. (...)"

Im Rahmen einer Außenprüfung setzte der Prüfer an Stelle der zu den Bilanzstichtagen angesetzten stillen Beteiligungen i. H. v. jeweils 300.000 EUR diese mit 0 EUR an. Verträge zwischen Eltern und Kindern könnten nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn sie ernsthaft gewollt und auch zivilrechtlich wirksam seien. Wenn - wie vorliegend - Eltern ihren Kindern schenkweise eine stille Beteiligung einräumten, könne diese nur dann als ernsthaft gewollt berücksichtigt werden, wenn die Schenkungen und die entsprechenden Verträge über die stille Beteiligung nach § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet seien. Eine Einbuchung der Beteiligungen heile den Formmangel nicht, da insoweit die versprochene Leistung noch nicht bewirkt sei.

Die eingeräumten stillen Beteiligungen seien daher steuerlich nicht anzuerkennen. Dies habe zur Folge, dass die auf sie entfallenden Gewinnanteile nicht abgezogen werden könnten.

 

Entscheidung

Vor dem FG hatte die Klägerin Erfolg. Die schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung an einen Angehörigen sei im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB mit der Einbuchung bei der Personengesellschaft bewirkt, wenn dem unterbeteiligten Gesellschafter von Anfang an zugleich mitgliedschaftliche Rechte an der Personengesellschaft eingeräumt werden, er bspw. bei grundlegenden die Personengesellschaft betreffenden Entscheidungen vorher zustimmen muss. In diesem Fall stehe dem Betriebsausgabenabzug der dem unterbeteiligten Gesellschafter ausgekehrten Gewinnanteile der Personengesellschaft gemäß § 4 Abs. 4 EStG nicht entgegen, dass die ihm im Wege der Schenkung zugewendete Unterbeteiligung nach § 518 Abs. 1 BGB nicht formwirksam übertragen worden ist. Wird die Unterbeteiligung im Übrigen auch zur Begründung einer selbstständigen Lebensstellung eines Kindes aus dem Elternvermögen zugewendet, bedarf es zudem schon deshalb keiner notariellen Beurkundung der Schenkung der Unterbeteiligung, weil eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB vorliegt. Diese sei nicht notariell zu beurkunden.

 

Hinweis

Nach der jüngeren höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbartem dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH, Urteil v. 3.3.2004, X R 14/01, BStBl 2004 II S. 826; BFH, Urteil v. 19.2.2002, IX R 32/98, BStBl 2002 II S. 674).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.2013, 5 K 2009/10

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