Die sog. Umsatzsteuerlagerregelung bietet insbesondere inländischen Lagerbetrieben (z. B. in Seehäfen) die Möglichkeit, Waren (insbesondere Schüttgüter und hochwertige Metalle) zu lagern, die an Terminbörsen (z. B. in London) Gegenstand zahlreicher Handelstransaktionen sind, ohne dass die Güter körperlich bewegt, d. h. an ihren neuen Eigentümer transportiert werden. Der Handel mit diesen Waren bleibt – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in Deutschland umsatzsteuerlich unbelastet.
Die Steuerbefreiung bei der Einlagerung ergibt sich aus § 4 Nr. 4a UStG, die Steuerbefreiung der einer Einfuhr vorangehenden Lieferung aus § 4 Nr. 4b UStG, die Bemessungsgrundlage bei der Auslagerung aus § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG. Die Steuerentstehung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG geregelt, die Steuerschuldnerschaft in § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG. Der Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG. Zur Verwaltungsauffassung siehe BMF, Schreiben v. 28.1.2004, BStBl 2004 I S. 242.
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