Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG gilt für alle Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abnehmer der Lieferung oder ein nachfolgender Abnehmer bzw. ein Beauftragter von diesen den Liefergegenstand einführt.

Waren, die sich im Zollgebiet der Unionbefinden, haben zollrechtlich entweder den Status von Unionswaren oder den Status von Nicht-Unionswaren. Unionswaren[1] sind:

  • Waren, die im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden;
  • Waren, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
  • Waren, die im Zollgeniet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach dem zweiten Aufzählungspunkt oder aus Waren nach den ersten beiden Aufzählungspunkten gewonnen oder hergestellt wurden.

Nicht-Unionswaren[2] sind andere als die v. g. Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben. Unbeschadet des Art. 254 UZK unterliegen Unionswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.[3] Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren, wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden, wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden, wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt, oder wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.[4] Über Nicht-Unionswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich nicht bzw. nur in dem von der Zollverwaltung zugelassenen Umfang verfügen. Über Unionswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich – ohne Mitwirkung der Zollbehörden – beliebig verfügen. Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Verwahrungslager bewilligen. Diese Waren werden nicht als Waren in der vorübergehenden Verwahrung betrachtet.[5] Das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr geschieht zollrechtlich als "vorübergehende Verwahrung".[6]

Nicht-Unionswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.[7] Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.[8] Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.[9]

Zu den Nicht-Unionswaren gehören nach Art. 5 Nr. 24 UZK auch Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht-Unionsware entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Aktive Veredelung einer Drittlandsware unter Verwendung von Unionsware und Lieferung des veredelten Gegenstands vor Einfuhr

Eine in den USA gefertigte Pkw-Windschutzscheibe wird von einem deutschen Unternehmer A (Automobilzulieferindustrie) bei ihrer Ankunft in Deutschland in die aktive Veredelung im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren übergeführt. Die Windschutzscheibe wird anschließend in einen Kunststoffrahmen, der sich im freien Verkehr befindet (also bereits eingeführt wurde), eingebaut. Die Windschutzscheibe einschließlich Kunststoffrahmen wird von A danach im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs an den Automobilhersteller B veräußert, der die gesamte Scheibe in sein Produkt (Pkw) einbaut. Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die nicht in das Drittland ausgeführt werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben (Zoll und EUSt). Nach Art. 256 Abs. 1 Buchst. a UZK werden grundsätzlich nur Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt. Durch das "Hinzufügen" von Nicht-Unionswaren (hier die Windschutzscheibe) verlieren die Unionswaren (hier der verwendete Kunststoffrahmen) allerdings ihren zollrechtlichen Status als Unionsware und werden zu Nicht-Unionswaren. Wird das Endprodukt (hier die gerahmte Windschutzscheibe) im Rahmen eines weiteren Verfahrens der aktiven Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in ein neues Produkt z. B. ein Fahrzeug einbaut und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z. B. durch Abfertigung zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen Einfuhrabgaben. Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat (hier B)...

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