Überblick

Angaben gegenüber dem Finanzamt bestehen meist nicht nur in Mitteilungen über Tatsachen, sondern sind (auch) das Ergebnis einer steuerrechtlichen Beurteilung. Zur Angabe einer Zahl in einer Steuererklärung, z. B. des Gewinns, kommt es, nachdem zuvor Tatsachen rechtlich eingeordnet wurden, also zwischen rechtlich erheblichen und rechtlich unerheblichen Tatsachen wertend unterschieden wurde. Derartige Wertungen können mehrere Möglichkeiten offen lassen. Es stellt sich dann die Frage, welche Rechtsauffassung der Steuerpflichtige bzw. sein Berater bei der Abgabe der Steuererklärung zu Grunde zu legen hatte bzw. zu Grunde legen durfte – die (mutmaßliche) Rechtsauffassung des Finanzamts, die Rechtsprechung des BFH, die Auffassung eines FG, eine "vertretbare" Rechtsauffassung? Ferner können sich hinter den in einer Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung oder Bilanz mitgeteilten Zahlen – für das Finanzamt nicht erkennbar – die verschiedensten Sachverhalte verbergen. Eine alte steuerstrafrechtliche Streitfrage ist es, was der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber ungefragt – in zusätzlichen Anlagen oder Erläuterungen – zu offenbaren hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. § 42 AO enthält Regelungen zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. § 90 AO regelt die Mitwirkungspflichten.

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