Kommentar

Bestimmte Leistungen, die an Unternehmer ausgeführt werden, die im internationalen Luftverkehr tätig sind, sind nach § 4 Nr. 2 UStG i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG steuerfrei. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Liste der Unternehmer, die im internationalen Luftverkehr tätig sind, mit aktuellem Stand neu herausgegeben. Neu aufgenommen sind 9 Luftfahrtunternehmen, gestrichen wurden 6 Unternehmen. Darüber hinaus haben sich Umfirmierungen und Adressenänderungen bei 5 Firmen ergeben.

Konsequenzen für die Praxis

Soweit der Leistungsempfänger für eine in § 8 Abs. 2 UStG aufgeführte Lieferung oder sonstige Leistung in der Liste aufgeführt ist, kann der leistende Unternehmer diese Leistung steuerfrei ausführen. Die neue Liste gilt seit dem 1.1.2021.

Praxis-Tipp

Steht der Leistungsempfänger in der Liste, ist es nicht erforderlich, dass die ausgeführte Leistung auch tatsächlich im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird. Es muss sich aber um Leistungen handeln, die in § 8 Abs. 2 UStG aufgeführt sind.[1]

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.12.2020, III C 3 – S 7155-a/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1340.

[1] Vgl. auch Abschn. 8.2 UStAE.

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