Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.25.2 Abs. 7a UStAE.

Zum 1.7.2013 war die Steuerbefreiung für Berufsbetreuer[1], sowie Vormünder und Ergänzungspfleger[2] in das UStG aufgenommen worden. Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass als eine Form der Ergänzungspflegschaft auch die Leistungen unter die Steuerbefreiung fallen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist.

Praxis-Tipp

Die Umgangspflegschaft ist ein Sonderfall der Pflegschaft. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Der Umgangspfleger wird durch das Familiengericht bestellt, wenn das Umgangsrecht der getrennt lebenden Eltern mit dem Kind dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird.

Konsequenzen für die Praxis

Umgangspfleger können für die von Ihnen ausgeführten Leistungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG in Anspruch nehmen. Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Wichtig

Der BFH[3] hatte 2013 entschieden, dass sich ein nach § 1896 BGB bestellter Berufsbetreuer unmittelbar für die Befreiung seiner Leistung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann. Die Finanzverwaltung[4] hatte danach auch für die Ergänzungspfleger und Vormünder ermöglicht, sich für die Zeit vor dem 1.7.2013 auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen; dies muss dann auch für die Umgangspfleger gelten, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu jetzt nicht geäußert hat.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 19.2.2015, IV D 3 – S 7183/14/10002, BStBl 2015 I S. 217.

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