Zulagen, die z. B. für Mehrarbeit oder wegen einer Gefährdung durch die Tätigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Begünstigt hat der Gesetzgeber dagegen Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG. Derartige Zeitzuschläge sind nach dem Gesetz steuerfrei
- für die Nachtarbeit bis zu 25 %,
- für Sonntagsarbeit bis zu 50 %,
- für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 %,
- für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis zu 150 %
des Grundlohns von maximal 50 EUR pro Stunde.[1]
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