Zulagen, die z. B. für Mehrarbeit oder wegen einer Gefährdung durch die Tätigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Begünstigt hat der Gesetzgeber dagegen Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG. Derartige Zeitzuschläge sind nach dem Gesetz steuerfrei

  • für die Nachtarbeit bis zu 25 %,
  • für Sonntagsarbeit bis zu 50 %,
  • für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 %,
  • für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis zu 150 %

des Grundlohns von maximal 50 EUR pro Stunde.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge