Bezüge und Vorteile, die aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es gibt jedoch einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Ausgenommen sind Versorgungsbezüge, die von einem privaten Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze gewährt werden, solange der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder bei einer Körperbehinderung mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Durch das Alterseinkünftegesetz werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach Rentenjahrgängen (sog. Kohortenprinzip) stufenweise beginnend vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2040 abgeschafft.[1] Wurden die Versorgungsbezüge erstmals ab 2023 gewährt, vermindern sich der Versorgungsfreibetrag auf 14,0 % der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag auf 1.050 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt für Betriebsrentner seit 2023 nur noch 315 EUR.

[1] Verlängerung geplant bis zum Jahr 2058, § 19 Abs. 3 EStG i. d. F. des Regierungsentwurfs eines Wachtumschancengesetzes v. 29.8.2023.

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