Ab dem 1.4.2024 wird für bestimmte berufliche Weiterbildungen ein sog. Qualifizierungsgeld eingeführt (§ 82a SGB 111).[1] Begünstigt sind Weiterbildungsmaßnahmen, die einen Strukturwandel bedingten Qualifizierungsbedarf des Unternehmens zum Gegenstand haben. Das Qualifizierungsgeld richtet sich an Unternehmen, um durch zukunftssichernde Fort- und Weiterbildung bei den betroffenen Fachkräften den durch Strukturwandel drohenden Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden.

Das Qualifizierungsgeld ist der Systematik des Kurzarbeitergeldes nachgebildet. Der Arbeitnehmer wird in seinem bestehenden Beschäftigungsverhältnis von der Arbeit freigestellt und erhält unter bestimmten Voraussetzungen während der Zeit der Weiterbildung als Lohnersatzleistung ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit bezahlt. Das Qualifizierungsgeld orientiert sich auch betragsmäßig am Kurzarbeitergeld. Grundvoraussetzung für die staatliche Leistung ist, dass der Arbeitgeber die gesamte berufliche Weiterbildung finanziell trägt (§ 82a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Die Arbeitnehmer dürfen an den Weiterbildungskosten nicht beteiligt werden. Unschädlich ist dagegen eine Kostenübernahme durch Dritte. Ziel des Qualifizierungsgeldes ist es, die Betriebe für den Zeitraum der Weiterbildung von der Lohnzahlung zu entbinden, wenn sie im Gegenzug dafür die Kosten der Weiterbildung der beschäftigten Arbeitnehmer tragen.

Die steuerliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes soll nach der Intention des Gesetzgebers ebenfalls in Anlehnung an das Kurzarbeiter erfolgen. Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden gesetzlich steuerfrei gestellt, sie unterliegen aber wie andere Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG).[2] Darüber hinaus sollen die vom Arbeitgeber zu tragenden Weiterbildungskosten des Arbeitnehmers durch eine Ergänzung des gesetzlichen Steuerbefreiungskatalogs in § 3 EStG steuerfrei bleiben.[3] Eine Einbeziehung in die Steuersatzberechnung (Progressionsvorbehalt) bei der Einkommensteuerveranlagung ist für die vom Arbeitgeber getragenen steuerfreien Weiterbildungsleistungen nicht vorgesehen.

 
Hinweis

Freiwillige Aufstockung möglich

Wie beim Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld (freiwillig) aufstocken. Der Aufstockungsbetrag wird nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Ein entsprechender Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist nicht nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei.

[1] Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023, BGBI 2023 I Nr. 191.
[2] § 3 Nr. 2a EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108.
[3] § 3 Nr. 19 Satz 1 Buchst. a EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl. 2024 I, Nr. 108.

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