Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei.[1] Dabei ist zwischen umlagefinanzierten und kapitalgedeckten Pensionskassen zu unterscheiden. Das System der nachgelagerten Besteuerung wurde auch auf laufende Arbeitgeberleistungen in eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse ausgedehnt.[2]

Steuerbefreiung für Pensionsfonds und kapitalgedeckte Pensionskassen

Die steuerfreie Obergrenze für Beitragsleistungen an einen Pensionsfonds oder eine kapitalgedeckte Pensionskasse beträgt seit 2018 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.[3] Für Beitragsleistungen ab 1.1.2023 beträgt die steuerfreie Obergrenze 7.768 EUR (2022: 6.768 EUR).

Für Beiträge, die seit 1.1.2018 an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds geleistet werden, wird durch die gesetzlichen Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes eine deutlich verbesserte steuerliche Förderung erreicht.[4] Die neue steuerfreie Höchstgrenze gilt unter den bisherigen, weiter geltenden Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 63 EStG unabhängig davon, ob die Beitragsleistungen für alte Verträge oder Neuabschlüsse erfolgen. Auch bereits vor 2018 bestehende Verträge der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, Pensionsfonds oder Pensionskasse sind begünstigt. Mit der Anhebung des steuerfreien Volumens auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) entfällt der Zusatzfreibetrag von 1.800 EUR, der für Beiträge gewährt wird, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Neuzusage ab 1.1.2005 geleistet werden.

 
Wichtig

Sonderregelungen für die Sozialversicherung

Die Grenze für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung wird anders als bei der Steuer nicht angehoben. Beitragsleistungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind auch für Zeiträume ab 1.1.2018 nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) beitragsfrei.[5]

Bei beiden steuerfreien Höchstbeträgen handelt es sich um Jahresgrenzen, die der Arbeitnehmer auch dann in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann, wenn er während des Kalenderjahres nur teilweise in einem Dienstverhältnis gestanden hat oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Außerdem kann die Steuerbefreiung bei einem Arbeitgeberwechsel mehrfach zur Anwendung kommen. Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein 1. Dienstverhältnis, können die beiden Höchstbeträge im neuen Dienstverhältnis erneut in Anspruch genommen werden. Dies setzt allerdings entsprechende Beitragsleistungen beider Arbeitgeber voraus (ggf. finanziert durch eine Entgeltumwandlung).

Für die Steuerbefreiung ist es weiterhin unerheblich, ob die Beitragsleistungen vom Arbeitgeber (= arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung) oder im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer (= entgeltfinanzierte Altersversorgung) erbracht werden. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift auf Beitragsleistungen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse ist, dass

  • sie im 1. Dienstverhältnis gewährt werden,
  • die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden,
  • die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung festgelegt sind.[6]

Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. für Beiträge an eine Pensionskasse und Beiträge zu einer Direktversicherung bestehen. Für die Weiteranwendung der Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % ist allein maßgebend, dass der Arbeitgeber für Beitragsleistungen vor 2018 von der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist nur noch, dass für den Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 für eine Beitragsleistung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG alter Fassung vorgenommen wurde.[7]

 
Wichtig

Sonderregelungen für die Sozialversicherung

Seit 2018 wird das für Altverträge in Anspruch genommene Pauschalierungsvolumen von maximal 1.752 EUR auf die steuerfreie (verdoppelte) Obergrenze angerechnet.[8] Bislang führte die Fortführung der "alten Pauschalierung" im betreffenden Lohnsteuerjahr zum Wegfall des Neuverträgen vorbehaltenen steuerfreien Zusatzbetrags von 1.800 EUR.

Steuerbefreiung für nicht kapitalgedeckte Pensionskassen

Für laufende Umlagezahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen wie die VBL oder KVBW gilt eine betragsmäßig begrenzte Steuerfreiheit.[9] Die Regelung entspricht der für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bei den externen Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bereits seit 2002 bzw. 2005 (Direktversicherungen) bestehenden Steuerbefreiung.[10] Es gilt ebenfalls eine steuerfreie Obergrenze, die sich allerdings aufgrund einer langfristigen Stufenlösung in der Anfangsphase deutlich von dem für kapitaldeckte betrieblichen Versorgungssysteme bestehenden st...

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