Die Steuerfreiheit ist gesetzlich festgelegt und beschränkt sich dabei auf das Taschengeld, das für den freiwilligen Dienst zu zahlen ist. Die Begrenzung entspricht der in der gleichen Vorschrift für freiwillig Wehr- und Zivildienst Leistende getroffenen Einschränkung, wonach im Unterschied zu Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen nur der Wehrsold steuerfrei bleibt. Die Sachleistungen kostenlose Unterkunft und Verpflegung sind lohnsteuerpflichtig.[1]

 
Wichtig

Ausdehnung auf andere Jugendfreiwilligendienste

In der Vorschrift des § 3 Nr. 5 EStG wird zudem die Steuerfreiheit auf andere zivile Dienste i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG ausgedehnt. Auch hier beschränkt der Gesetzgeber die Steuerfreiheit auf das Taschengeld oder vergleichbare Leistungen, die hierfür vorgesehen sind. Die Sachleistungen kostenlose Unterkunft und Verpflegung sind lohnsteuerpflichtig. Unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen damit alle Jugendfreiwilligendienste, neben den "BuFDis" insbesondere Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.

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