Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst ableisten, erhalten Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz. Anders als bei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, deren Bezüge nach allgemeinen Grundsätzen dem Lohnsteuerabzug unterliegen, besteht für den Wehrsoldat eine gesetzliche Steuerbefreiung, auch soweit er sich bei besonderen Einsätzen wie z. B. im Ausland erhöht.[1] Eine Berücksichtigung von Werbungskosten ist deshalb insgesamt ausgeschlossen, während bei Berufssoldaten und Zeitsoldaten ggf. eine Aufteilung der Werbungskosten vorzunehmen ist, wenn diese z. B. bei Auslandseinsätzen sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Bezüge erzielen.

Für ab 2014 beginnende Dienstverhältnisse ist die Steuerfreiheit auf den Wehrsold begrenzt. Alle anderen Bezüge aus dem Freiwilligendienst sind lohnsteuerpflichtig. Die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den als Barlohn bezogenen Wehrsold steht im Einklang mit der für den freiwilligen Zivildienst bzw. Bundesfreiwilligendienst getroffenen Regelung. Bei diesen Freiwilligendiensten kann ebenfalls nur das sog. "Taschengeld" steuerfrei bleiben.[2]

 
Wichtig

Steuerfreiheit entfällt ab 1.1.2020

Ab 1.1.2020 wird der Wehrsold angehoben und an das Niveau der Besoldung von Soldaten auf Zeit angeglichen. Aufgrund der finanziellen Gleichstellung von freiwillig Wehrdienstleistenden mit Zeitsoldaten ist eine besondere Steuerbefreiung für den freiwilligen Wehrsold nicht mehr geboten. Nach der Gesetzesänderung unterliegt der ab 2020 für den freiwilligen Wehrdienst gezahlte Wehrsold dem Lohnsteuerabzug.[3]

[3] § 3 Nr. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BStBl 2019 I S. 2451.

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