Beihilfen und Unterstützungen von höchstens 600 EUR jährlich je Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es sind auch höhere Beträge steuerfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstands des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber auf die Zahlung keinen maßgeblichen Einfluss hat. Deshalb ist die Mitbestimmung des Betriebsrats oder sonstiger Arbeitnehmervertreter vorgeschrieben. Ohne deren Einschaltung sind Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt.[1] Zu den aus Anlass der Corona-Pandemie gewährten Beihilfen und Unterstützungsmaßnahmen s. "Corona-Hilfen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge