Der Arbeitslohn, der an unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten gezahlt wird, kann aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen – Doppelbesteuerungsabkommen – steuerfrei sein[1]; die Voraussetzungen hierfür sind aber unterschiedlich geregelt. Die steuerfreien Auslandsbezüge sind im Normalfall bei der Steuersatzberechnung im Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen.[2]

 
Wichtig

Rückfallklausel für ausländischen Arbeitslohn

Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, weil das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung nur noch dann außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer seinem Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die nach den Bestimmungen des jeweiligen DBA hierauf entfallende Steuer im Ausland tatsächlich entrichtet worden ist.[3] Die Einzelheiten der gesetzlichen Nachweisführung hat das BMF in einem umfassenden Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte zusammengefasst.[4] Das FG Münster hält auch eine Arbeitgeberbescheinigung für den Nachweis der ausländischen Besteuerung für ausreichend.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge