Darüber hinaus kann die konkrete Mitwirkung im Hinblick auf eine Selbstbezichtigung der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Bankmitarbeiters existenzielle Folgen haben. Werden nämlich gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, ist dieser Sachverhalt dem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) (vormals: Bundesamt für Kreditwesen) mitzuteilen. Eine beabsichtigte oder bereits erfolgte Verfahrenseinstellung steht der Offenbarungsbefugnis grundsätzlich nicht entgegen. Nur in den Fällen, in denen die Steuerstrafverfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden sind, ist eine Mitteilung unzulässig.[1]

Bei den problematischen Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung muss der Bankmitarbeiter also auch noch aufpassen, dass keine Mitteilung an die BaFin mit der möglichen Zielsetzung erfolgt, dem Bankangestellten die Banklizenz wegen berufsrechtlicher Unzuverlässigkeit zu entziehen.[2]

Dieser Aspekt wird bei den Vereinbarungen mit der Steuerfahndung häufig nicht hinreichend bedacht. Es sollte bei entsprechenden Vereinbarungen unbedingt zur Bedingung gemacht werden, dass eine entsprechende Mitteilung an die BaFin unterbleibt. Anderenfalls sollte eine Kooperation von vornherein abgelehnt werden.

Umstritten ist, ob Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an im Inland ansässige oder deutsche Mitarbeiter ausländischer Kreditinstitute statthaft sind.[3]

[1] OFD Hannover, Verfügung v. 20.9.2001, S 0130 – 50 – StH 551/S 0130 – 97 – StO 321, DStZ 2002 S. 42; BayLfSt, Verfügung v 16.1.2006, S 0130 – 22 St 4 1 IV, DStR 2006 S. 515; OFD Frankfurt a. M., Verfügung v. 7.10.2005, S 0130 A – 42 St II 4.03, DStZ 2005 S. 876.
[3] Bülte, wistra 2008 S. 292 ff.

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