OFD Hannover, Verfügung v. 20.9.2001, S 0130 - 50 - StH 551/S 0130 - 27 - StO 321

Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so ist dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Gardeschützenweg 71, 12203 Berlin, der Sachverhalt mitzuteilen (§§ 8 Abs. 2 und 60a des Gesetzes über das Kreditwesen vom 9.9.1998, BGBl 1998 I S. 2776). Eine beabsichtigte oder bereits erfolgte Verfahrenseinstellung steht der Offenbarungsbefugnis grundsätzlich nicht entgegen. Nur in den Fällen, in denen das Steuerstrafverfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden ist, ist eine Mitteilung unzulässig. Ein Akteneinsichtsrecht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen besteht nicht. Das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die als Bedienstete von Kreditinstituten die Steuerstraftat begangen haben. Für die Mitteilung ist das FA für Fahndung und Strafsachen zuständig; hierzu wird auf Nr. 141 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 3 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) hingewiesen.

 

Normenkette

AO § 30

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge