Wie bereits ausführlich dargelegt, war der Türöffner für die flächendeckende Bankenfahndung die Annahme des Vorliegens der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Erst viele Jahre später hat der BGH in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass bei dem bankuntypischen Transfer von Geldern ins Ausland – in Gestalt von Verschleierungshandlungen, wie z. B. Benutzung anonymer Referenznummern und Kennworte, Verwendung von Pipeline-Konten, Anbieten von diskreten Geldtransporten etc. – eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung angenommen werden kann.[1]

Daraufhin wurden mit dieser Argumentation Strafverfahren gegen Mitarbeiter von Kreditinstituten (bis hin zu Vorstandsmitgliedern von Großbanken) eingeleitet. Die Strafverfahren sind nachher gegen die Großbanken gegen Zahlung großer Geldauflagen bis zu über 30 Mio. EUR (pro Kreditinstitut) eingestellt worden.[2]

Hier wurde eine Vereinbarung dergestalt getroffen, dass bei einem kooperativen Verhalten der Banken im Hinblick auf die "konstruktive" Mitwirkung bei der Enttarnung von Anlegern die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO angeboten wurde.

Bei den Durchsuchungen war es jedoch auf Grund verschiedener Ursachen nicht immer möglich, sämtliche Kunden mit transferierten Schwarzgeldern im Ausland zu enttarnen. Daraufhin kam die Steuerfahndung auf eine neue – und höchst umstrittene – Idee, nämlich dass die Kreditinstitute die mutmaßlich verkürzten Steuern der Kunden selbst bezahlen sollen. Dies hatte folgenden Hintergrund. Trotz des kooperativen Herausgebens von Unterlagen durch die Banken hatte die Steuerfahndung keine Chance, alle Kunden zu "enttarnen" und die Steuerfestsetzungen rechtzeitig vor der Verjährung durchzuführen. Damit die Finanzämter ihre "Drohbriefe", mit denen sie die Kunden zur Selbstanzeige auffordern, absenden können, müssen zuvor folgende Arbeiten geleistet werden:

  • Anhand der Buchungen müssen die Kundenkonten und dazu die Kundennamen herausgesucht werden.
  • Als nächstes müssen die Kundendaten (Name, Anschrift, Kontonummer, Überweisungsbetrag, Wertpapiertransfer etc.) in die EDV der Steuerfahndung eingegeben werden.
  • Sind die Daten komplett eingegeben, muss noch festgestellt werden, bei welchen Finanzämtern die Kunden heute steuerlich geführt werden. Auch dies geht nicht "auf Knopfdruck", sondern ist eine mühevolle Sucharbeit. Anschließend muss das für jeden Kunden vorliegende Belegmaterial – dies sind i. d. R. pro Kunden nur 2 bis 3 Belege – an die Finanzämter geschickt werden, damit diese ihre "Drohbriefe" schreiben können.

Da diese Arbeiten nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist geleistet werden konnten, kam die Steuerfahndung auf die Idee, dass die Banken selbst die mutmaßlich ausgefallenen Steuern zu bezahlen haben. Dieses Modell läuft bereits seit einigen Jahren, allerdings nur zögerlich und bisher auch nur vereinzelt. Hierbei wird von den Banken die Benennung der einzelnen Kunden verlangt.[3]

Die Steuerfahndung stellte sich insoweit auf den Standpunkt, dass die Überweisung eines Bankguthabens eines Kunden nach Luxemburg bei der Bank bilanziell eine Betriebsausgabe i. S. v. § 160 AO darstelle. Komme die Bank dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nach, die Gläubiger der Guthaben zu benennen, hafte sie für den Steuerausfall. Die danach nicht anzuerkennenden "Betriebsausgaben" seien bei der Körperschaftsteuerveranlagung der Bank hinzuzurechnen. Ausgangspunkt sei dabei die Summe der ins Ausland transferierten Geldbeträge bzw. die darauf entfallenden schätzungsweise zu ermittelnden Zinsbeträge.

Der Emittent von Inhaberschuldverschreibungen[4] im Rahmen bankseitig angebotener sog. Commercial Paper-Programme ist nicht verpflichtet, dem an ihn gerichteten Verlangen des Finanzamts gem. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nachzukommen und die Gläubiger der verbrieften Ansprüche und der hierauf zu zahlenden Zinsen zu benennen. Das Benennungsverlangen ist regelmäßig unzumutbar und unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.[5]

Bietet eine Bank im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge mit ihren Kunden diesen an, eigenverwahrte Wertpapiere (effektive Stücke) anonym nach Luxemburg zu transferieren, können ihr während des Transfers fällig gewordene Zinserträge auch dann nicht zugerechnet werden, wenn sie keine Verwahrverträge vorweisen kann und sie sich formularmäßig als Einreicher bezeichnet hat.[6]

Das sog. Bankengeheimnis nach § 30a AO schließt nicht aus, dass eine Bank die von ihr vereinnahmten Beträge aus ausländischem Wertpapier nach § 159 AO zugerechnet werden, wenn sie nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält.[7]

Mittlerweile ist die Finanzverwaltung von § 160 AO als Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen der Banken abgekommen und nimmt die Kreditinstitute nunmehr als Treuhänder in Anspruch.[8]

Da die Treugeber (= Bankkunden) nicht mehr (rechtzeitig) zu ermitteln seien, werden die Banken nach dieser Vorschrift in Haftung genommen.

Diese Vorgehensweise auf der Basis der umstrittenen Rechtsgrundlage nach §§ 159, 160 AO ...

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