Der klassische Fall eines anonymisierten Konto-Transfers, z. B. nach Luxemburg, lief technisch folgendermaßen ab: Das Geld wurde zunächst vom bestehenden Konto in bar abgehoben und dann als anonyme Bareinzahlung über das bankinterne Verrechnungskonto ("Pipeline") zur luxemburgischen Tochter geschickt.

Die anonyme Einzahlung ermitteln die Fahnder durch einen Vergleich mit der Tagesabrechnung der Kassen, sog. Tagesstreifen: Wenn dort ein bar ausgezahlter hoher Betrag gefunden wird, der zu einer entsprechenden Bareinzahlung auf das Transferkonto nach Luxemburg vom gleichen Tag passt, haben die Fahnder bereits eine interessante Kontonummer ausgemacht. Die muss bei der Barauszahlung natürlich vorhanden sein. Damit liegt ein starkes Indiz vor und von der Kontonummer zum Namen des Kunden ist es dann nicht mehr weit.

Schwieriger wird es für die Fahnder, wenn ein paar Tage zwischen den Schritten der Transaktion liegen, in denen das Bargeld im Safe liegt. Wenn die Barabhebung noch in mehrere Teile gesplittet wurde, nützt die Kontrolle des "Pipeline-Kontos" nur wenig. Gänzlich hilflos ist die Finanzverwaltung, wenn das Bargeld z. B. bei einem anderen Kreditinstitut abgeholt wird. Dann lässt sich die Herkunft des Geldes überhaupt nicht mehr nachweisen.

Gefährlich ist die Transaktion von Wertpapieren von Deutschland an z. B. die Luxemburger Tochter. Hier wird der Kunde mittels der für den Transfer der Wertpapiere berechneten Gebühren i. d. R. enttarnt. Die Konten für diese betrieblichen Einnahmen müssen die Banken ebenfalls offenlegen. Und wenn die fällige Zahlung von einem Girokonto kommt, steht die Nummer dahinter. Da die Gebührensätze bekannt sind, lässt sich die Größenordnung des ausgewanderten Depots abschätzen. Und wieder gilt, dass der Weg von der Kontonummer zum Namen kurz ist.

Problematisch sind auch Rücktransaktionen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der inländische Kunde Gelder von seinem heimischen Auslandskonto anfordert. Aus Bequemlichkeit oder z. B. wegen Krankheit des Kunden ist dieser physisch nicht in der Lage, die gewünschten Barbeträge im Ausland abzuholen. Er lässt sich dafür einen sog. Barscheck von seinem ausländischen Kreditinstitut aushändigen. Die Falle ist jedoch Folgende: Der Barscheck wird über das oben beschriebene Pipeline-Konto eingelöst, was zur Enttarnung der Konten führt. Doch damit kann die Steuerfahndung relativ wenig anfangen, weil häufig meistens lediglich geringfügige Beträge (und nicht der gesamte Kontobestand) vom Ausland ins Inland zurück transferiert werden.

Enttarnt werden kann auch grundsätzlich die grenzüberschreitende Einlieferung von Tafelpapieren. Hierbei handelt es sich um eine Methode, die auf dem qualifizierten Know-how der Finanzverwaltung basiert. In den Fallkonstellationen haben die Anleger Tafelpapiere in Deutschland gekauft und z. B. in Luxemburg eingelöst. Auf den Tafelpapieren steht jedoch eine individuelle Kennnummer. Da sich die luxemburgische Bank das auf die Tafelpapiere ausgezahlte Geld (Zinscoupons) wieder zurückholt, ist es in einem zeitaufwendigen Verfahren möglich, auf Grund des Buchungskreislaufs herauszufinden, wann und wo die Tafelpapiere in Deutschland erworben wurden. Auch hier werden Kunden punktuell – allerdings in einem sehr aufwendigen Verfahren – enttarnt.

 
Hinweis

Konsequenzen für potenziell betroffene Steuerpflichtige

Wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt bzw. von der Steuerfahndung angeschrieben wird, man habe Informationen, dass der Steuerpflichtige über ein ausländisches Konto verfügt, sollte anhand der oben genannten Fallgruppen versucht werden, zu eruieren, ob möglicherweise gelegte Spuren im Nachhinein "aufgeflogen" sind. Rücksprachen mit dem damaligen Anlageberater oder auch mit der kontoführenden Stelle im Ausland sollten – wenn möglich – erfolgen, um hier die wahre Ursache für die Behördenanfrage möglichst zu verifizieren. Die Schwäche der Fahnder liegt nämlich zumeist darin, dass diese häufig nur Kenntnis über einen geringen Bruchteil der tatsächlichen Transaktionen verfügen und es für sie ohne Mitwirkung der Steuerpflichtigen objektiv unmöglich ist, an das gesamte ausländische Vermögen und die daraus resultierenden Erträge zu gelangen. Die einzige Waffe des Fiskus ist die Drohung mit der Hinzuschätzung von Kapitalvermögen.

Findige Berater gehen sogar soweit und bitten das Finanzamt bzw. die Steuerfahndung an Amtsstelle, die allgemein gehaltenen Anschreiben zu erläutern. In den meisten Fällen wird der Berater wieder weggeschickt und es wird ihm unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass der Steuerpflichtige genau wisse, worum es gehe. Es sind aber auch Fälle bekannt, in denen die Finanzbehörde/Steuerfahndung das Kontrollmaterial vor Ort präsentierte. Damit ergibt sich die Möglichkeit zu schadensmindernden Einlassungen.

Ein weiterer Ansatzpunkt sind die Bankmitarbeiter selbst. Sie werden zunächst mit dem Vorwurf "Beihilfe zur Steuerhinterziehung" konfrontiert und dann bietet der Fahnder die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Mit...

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