FinMin Berlin, 30.3.2017, III E 11 - S 0320 - 1/2012 - 6

Fristverlängerung/vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2016

 

1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen) vom 2.1.2017 über Steuererklärungsfristen 2016 (Fristenerlass 2016) sind im Bundessteuerblatt 2017 I S. 46 veröffentlicht.

 

2. Fristverlängerungen

 

2.1. Finanzämter für Körperschaften: Steuerlich nicht Vertretene

Die Frist 31.5.2017 kann wegen der späteren Bereitstellung der elektronischen Körperschaftsteuererklärung für den VZ 2016 im ELSTER-Onlineportal (voraussichtlich 25.7.2017) stillschweigend bis zum 30.9.2017 verlängert werden. Dies gilt für die KSt-Erklärungen (einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer) und die damit zusammenhängenden USt- und GewSt-Erklärungen. Bei Abgabe der Erklärungen bis zu diesem Zeitpunkt werden keine nachteiligen Folgen gezogen und abgegebene Papiererklärungen nicht beanstandet. Der Versand von Erinnerungsschreiben wird vor diesem Zeitpunkt nicht erfolgen.

 

2.2. Alle Finanzämter: Steuerlich Vertretene

Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des 31.5.2017 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den 31.12.2017 verlängert.

Diese allgemeine Fristverlängerung gilt auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigener Sache.

Fristverlängerungen über den 31.12.2017 hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum 28.2.2018 zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung nicht substantiiert begründeter Fristverlängerungsanträge über den 31.12.2017 hinaus bis zum 28.2.2018 steht die Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus” im Dokumentenmanager unter „Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung” zur Verfügung. Die Verwendung der Vorlage beschränkt sich auf Anträge mit floskelhafter Begründung, wie Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe. Werden darüber hinausgehende Gründe vorgetragen, muss die Ablehnung auf diese Gründe eingehen (vgl. BFH vom 28.6.2000, X R 24/95).

Eine über den 28.2.2018 hinausgehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Abschn. II Abs. 3 Satz 2 des Fristenerlasses 2016).

 

3. Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen (DA MÜSt Fach 2 Teil 2)

 

3.1. Auswahl der Fälle

Gemäß Abschnitt II Abs. 2 des Fristenerlasses 2016 sollen insbesondere in den steuerlich vertretenen Fällen die Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, in denen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden.

Zu Einsprüchen gegen die vorzeitige Anforderung weise ich auf die Ausführungen des FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 30.1.2014, 4 K 4308/10 (insbesondere unter 2.) hin (Anlage).

 

3.1.1. Finanzämter für Körperschaften

Es werden wegen der späteren Bereitstellung der amtlichen Schnittstelle ERiC für Körperschaftsteuererklärungen 2016 ausnahmsweise keine Fälle maschinell vorzeitig angefordert.

 

3.1.2. Regional zuständige Finanzämter

Es werden in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer- oder die Feststellungserklärungen für 2015 nicht bis zum 30.4.2017 abgegeben worden sind, die entsprechenden Erklärungen für 2016 maschinell zum 16.10.2017 vorzeitig angefordert. Diese Vorgaben berücksichtigen unter Fortführung des Verfahrens im Vorjahr die besonderen Rahmenbedingungen in den regional zuständigen Finanzämtern.

Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben werden zentral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich im Mai 2017. Zweitschriften für die Akten werden nicht ausgedruckt.

 

3.1.3. Personelle vorzeitige Anforderung

Darüber hinaus bleibt eine personelle vorzeitige Anforderung zulässig, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint (vgl. Abschn. II Abs. 2 Satz 1 des Fristenerlasses 2016). Hierfür steht die Unifa-Vorlage „Steuererklärung(en) Anforderung vorzeitig” im Dokumentenmanager unter „Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung” zur Verfügung.

In folgenden Fällen bitte ich immer vorzeitig anzufordern:

  1. Im Fall einer Betriebseinstellung die Betriebssteuererklärungen.
  2. In den Fällen der antragsgemäßen Herabsetzung von Vorauszahlungen alle Erklärungen, die für den betroffenen Steuerpflichtigen abzugeben sind, wenn

    • der Herabsetzungsbetrag mehr als 50 % der Jahresvorauszahlung und
    • der Herabsetzungsbetrag 5000 EUR in den regional zuständigen Finanzämtern bzw. 20.000 EUR in den Finanzämtern für Körperschaften überschreitet.
 

3.2. Bearbeitungszeit vorzeitig angeforderter Erklärungen

Die vorzeitig angeforderten Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das steuerliche Ergebnis möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu bearbeiten.

 

3.3. K...

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