E-Mail und Elster-Portal sind in mehreren Punkten begrenzt:

  • Zum einen ist für die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, d. h. für den Austausch in beide Richtungen, aufseiten der Finanzverwaltung zu berücksichtigen, dass diese das Steuergeheimnis gemäß § 30 AOzu wahren hat. Nachdem eine E-Mail als digitale Postkarte zu sehen ist, ist es der Finanzverwaltung verwehrt, ohne weiteres ihrerseits mit Steuerpflichtigen per E-Mail zu kommunizieren. Weiterhin ist über das ELSTER-Portal eine Kommunikation von der Finanzverwaltung zu den Steuerpflichtigen nicht vorgesehen.
  • Zum anderen sind die Verfahren E-Mail und ELSTER-Portal für den Austausch größerer Datenmengen wenig geeignet.

Um hier gerade in länger dauernden Verfahren sowie Verfahren mit größeren Datenmengen eine Austauschmöglichkeit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung zu schaffen, die rechtlich zulässig und sicher ist, werden zunehmend "Steuerclouds" durch die Finanzverwaltung geschaffen. Diese bieten eine gute Möglichkeit, große Datenmengen und Informationen sowohl von Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung als auch von der Finanzverwaltung an Steuerpflichtige sicher zu übermitteln.

Die Steuerclouds tragen damit insbesondere

  • in Außenprüfungen (Betriebsprüfungen, Lohnsteueraußenprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen) oder
  • in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

zur effektiven Abwicklung der Verfahren für alle beteiligten Parteien bei.

So können z. B. in einer Betriebsprüfung über eine derartige Cloud Anfragen und Antworten zwischen Betriebsprüfern und Unternehmen und ggf. Steuerberatern ausgetauscht werden. Weiterhin können rechtliche Auffassungen und Berechnungen auf diesem Weg der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden. Genauso kann das Unternehmen dem Prüfer größere Daten aus Finanzbuchhaltung oder Lohnbuchhaltung zur Verfügung stellen. Hierdurch entfällt z. B. das Risiko, dass ein Datenträger mit diesen sensiblen Daten verloren geht.

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