Rz. 1

Der Begriff "Steuerbilanz" ist gesetzlich nicht definiert. § 4 Abs. 2 EStG geht von einer "Vermögensübersicht (Bilanz)" aus. Die Vorschrift knüpft an § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG an, wonach der Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, definiert wird.

In diesem Zusammenhang hat die "Vermögensübersicht (Bilanz)" den Zweck, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Da § 4 EStG eine Steuerrechtsvorschrift ist, ist mit "Bilanz" die Steuerbilanz gemeint.

Nach § 5b Abs. 1 EStG ist die Bilanz als sog. E-Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (XBRL-Datensatz) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist damit auch ein steuerrechtliches Gliederungsschema verbunden (Steuer-Taxonomie).[1]

[1] Zur Steuerbilanz vgl. § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5b EStG Rz. 3; Schubert/Haußer/Waubke/Adrian, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 266 Rz. 301.

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