(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften[2] leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)[3] 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2Sie bedürfen der Bestellung. 3Sie üben einen freien Beruf aus. 4Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3)[4] 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. 2Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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