1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1[2] [Bis 15.03.2023: § 3 Nr. 1 bis 3] sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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