FinMin Thüringen, 2.10.2018, S 0853

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2019 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel
vom 2.10.2018

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2019 findet bundeseinheitlich vom

8. bis 10. Oktober 2019

statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2019 werden als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage zugelassen. Mindestens benötigt werden die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien:

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2019 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2018 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig.

 

Normenkette

StBerG § 37

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1028

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 2.10.2018

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S095.4/13

FinMin Bayern, 37 - S 0853 - 6/1/1

FinMin Berlin, S 0853 - 5/1991 - 3

FinMin Brandenburg, 34 - S 0853 - 2012#001

FinMin Bremen, S 0853 - 2803

FinMin Hamburg, S 0853 - 2018/005 - 55

FinMin Hessen, S 0853 A - 002 - II 14

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 0853 - 00000 - 2015/001

FinMin Niedersachsen, S 0853 - 4 - 33 2

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0853 - 7 - V A 2

FinMin Rheinland-Pfalz, S 0853 A - 17 - 001 - 447

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland, S 0853 - 1#019

FinMin Sachsen, 31 - S 0853/2/219 - 2018/22335

FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 0954 - 3

FinMin Schleswig-Holstein, S 0853 - 094

FinMin Thüringen, S 0853 A - 3

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