BMF, 7.11.2023, IV C 5 - S 2342/19/10007 :009

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 :001 – 2019/0678827 (BStBl I S. 875) –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 15. August 2019 (BStBl 2019 I Seite 875; IV C 5 – S 2342/19/10007: 001 – 2019/0678827) wie folgt gefasst[1]:

„8 Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im Sinne der Rz. 7 sind und nicht unter Rz. 3 fallen. Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.”

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 15

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1969

[1] Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 15. August 2019 (a. a. O.) sind durch Fettdruck hervorgehoben.

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