[Vorspann]

Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 S. 269), der zuletzt durch Artikel 26 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Grundsatz

 

(1) Steuerpflichtige, die Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigen oder von einem Dritten in ihrem Auftrag erledigen lassen, können die folgenden Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder über Datenfernübertragung übermitteln:

 

1.

Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2 a und 4 a des Umsatzsteuergesetzes sowie Anmeldungen der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes und den §§ 51 bis 56 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,

 

2.

Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,

 

3.

Steueranmeldungen nach § 41 a des Einkommensteuergesetzes.

 

(2) 1Die Übermittlung von Daten steht der Abgabe einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich. 2Voraussetzung ist, daß

 

1.

die für die Übermittlung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme genehmigt sind (§§ 2 bis 6),

 

2.

der Übermittler der Daten (Datenlieferer) zugelassen ist (§§ 7 bis 11),

 

3.

der Steuerpflichtige die Teilnahme erklärt hat (§ 12) und

die Daten mängelfrei an die zuständige annehmende Stelle übermittelt wurden. 3Die zuständige annehmende Stelle wird von der jeweiligen obersten Finanzbehörde bestimmt.

§ 2 Genehmigung der Datenverarbeitungsprogramme

 

(1) 1Die zur Datenübermittlung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme bedürfen der Genehmigung. 2Die Genehmigung kann vom Hersteller der Datenverarbeitungsprogramme beantragt werden. 3Sie gilt für alle Anwender dieser Datenverarbeitungsprogramme im Geschäftsbereich der zuständigen obersten Finanzbehörde.

 

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(3) Für das Genehmigungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

§ 3 Antrag auf Genehmigung

1Die Genehmigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der für die annehmende Stelle zuständigen obersten Finanzbehörde oder bei der von ihr bestimmten Stelle zu beantragen. 2Mit dem Antrag ist zu erklären, daß die Bestimmungen über Art, Inhalt und Aufbau der Datenübermittlung (§ 13) beachtet werden.

§ 4 Erteilung der Genehmigung

 

(1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Finanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt die Genehmigung durch schriftlichen Verwaltungsakt, der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

 

1.

Genehmigungsnummer der Datenverarbeitungsprogramme,

 

2.

Umfang der Genehmigung,

 

3.

Festlegungen zur Datenübermittlung und

 

4.

etwaige Nebenbestimmungen.

 

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist das in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vorgeschriebene Testverfahren durchzuführen.

§ 5 Ablehnung der Genehmigung

 

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn die Datenverarbeitungsprogramme die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht erfüllen oder sonst eine ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung nicht gewährleistet ist.

 

(2) Der Antrag auf Genehmigung kann auch abgelehnt werden, solange Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung eine Datenübermittlung noch nicht zulassen.

§ 6 Widerruf der Genehmigung

1Die Genehmigung kann unbeschadet des § 131 der Abgabenordnung auf Antrag des Herstellers der Datenverarbeitungsprogramme oder aus wichtigem Grund durch schriftlichen Verwaltungsakt widerrufen werden. 2Insbesondere kann sie widerrufen werden, wenn bei der Datenübermittlung wiederholt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs führen, und diese Mängel durch fehlerhafte Datenverarbeitungsprogramme verursacht worden sind.

§ 7 Zulassung des Datenlieferers

 

(1) Die Datenübermittlung mit Hilfe von nach § 4 genehmigten Datenverarbeitungsprogrammen durch den Steuerpflichtigen oder einen Dritten in seinem Auftrag bedarf der Zulassung.

 

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 8 Antrag auf Zulassung

 

(1) Die Zulassung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der für die annehmende Stelle zuständigen obersten Finanzbehörde oder bei der von ihr bestimmten Stelle zu beantragen.

 

(2) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

 

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

 

2.

Erklärung zum Umfang der Zulassung mit den dafür vorgesehenen Angaben,

 

3.

Angaben zum beabsichtigten Beginn der Datenübermittlung und

 

4.

Erklärung, daß die Vorschriften über die Datenübermittlung (§ 13) beachtet werden.

§ 9 Erteilung der Zulassung

 

(1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Finanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt, der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

 

1.

Zulassungsnummer,

 

2.

Umfang der Zulassung,

 

3.

Festlegungen zur Datenübermittlung,

 

4.

den Beginn der Datenübermit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge